AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Böttger for Companies GmbH

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND

1. In allen Vertragsbeziehungen (insbesondere Einzelverträgen und Leistungsscheinen), in denen die Böttger for Companies GmbH für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend zusammen „Auftraggeber“ genannt) Leistungen erbringt – außer bei Überlassung und Pflege von SAP®- Standardsoftware -, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils aktuelle Preis- und Konditionenliste der Böttger for Companies GmbH.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen -insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie die Böttger for Companies GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch wenn die Böttger for Companies GmbH einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. Soweit die Parteien in einem Einzelvertrag von Bestimmungen der vorliegenden AGB abweichen möchten, ist dies nur ausdrücklich und schriftlich, jeweils unter Bezugnahme auf die betroffene Klausel der AGB möglich.

§ 2 VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

1. Die Böttger for Companies GmbH kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der Böttger for Companies GmbH sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der Böttger for Companies GmbH für den Vertragsinhalt maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Leistungen oder Arbeitsergebnisse schuldet die Böttger for Companies GmbH nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Böttger for Companies GmbH in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der Böttger for Companies GmbH herleiten, es sei denn, die Böttger for Companies GmbH hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt

2. Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen, sowie sonstige vertragsgegenständlichen Erklärungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

3. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der Böttger for Companies GmbH begründen als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Böttger for Companies GmbH. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der Böttger for Companies GmbH.

§ 3 VERTRAGSBINDUNG

1. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens 10 Arbeitstage betragen.

2. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die Böttger for Companies GmbH kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

3. Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 7, abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 13. 4. Auf der Basis dieser AGB geschlossene Einzelverträge sind nur aus wichtigem Grund kündbar, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 4 LEISTUNGSERBRINGUNG

1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Die Böttger for Companies GmbH kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

2. Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die Böttger for Companies GmbH ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Böttger for Companies GmbH Projektkoordinator Fachvorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

3. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der Böttger for Companies GmbH oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

4. Die Böttger for Companies GmbH entscheidet welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Sie steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein.

5. Können die Leistungen aus Gründen, die die Böttger for Companies GmbH nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden Böttger for Companies GmbH Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten.

6. Falls Böttger for Companies GmbH über den Umfang des Vertrages hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen die Regelungen und Konditionen des Einzelvertrages als vereinbart.

§ 5 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS

1. Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Arbeitsumgebung (nachfolgende: „IT-Systeme“). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.

2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Böttger for Companies GmbH unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen. Er beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse.

3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die Böttger for Companies GmbH und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Böttger for Companies GmbH. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.

4. Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse der Böttger for Companies GmbH unverzüglich ab Lieferung oder Bereitstellung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege sowie Support/Services erhält.

5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der Böttger for Companies GmbH immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

6. Der Auftraggeber erbringt darüber hinaus alle zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Einzelvertrag.

7. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten.

§ 6 LEISTUNGSZEIT

1. Termine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als solches vereinbart wurden. Die Pflicht der Böttger for Companies GmbH zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes bzw. Pflichtenheftes durch den Auftraggeber.

2. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 18:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Baden-Württemberg und dem 24. und 31. Dezember.

§ 7 VERGÜTUNG, ZAHLUNG, VORBEHALT

1. Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach der jeweils gültigen Böttger for Companies GmbH Preis- und Konditionenliste.
2. Böttger for Companies GmbH ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 20 Tagen nach Fälligkeit berechnet Böttger for Companies GmbH Verzugszinsen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.

3. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der bei Böttger for Companies GmbH üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen.

4. Reisezeiten, Reisekosten und Spesen sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.

5. Die Böttger for Companies GmbH kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.

6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.

§ 8 CHANGE-REQUEST-VERFAHREN

1. Während der Laufzeit eines Projektes können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.

2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die Böttger for Companies GmbH innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen fünf Werktagen der Böttger for Companies GmbH schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die Böttger for Companies GmbH den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.

3. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die Böttger for Companies GmbH wird der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.

4. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des § 3 endgültig abgebrochen werden. Im Falle der Unterbrechung wird ab dem 1. Arbeitstag pro Tag und Böttger for Companies GmbH Mitarbeiter im Projekt, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Satzes, ansonsten gemäß den in der Preis- und Konditionenliste vorgesehenen Tagessätzen fällig. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 649 BGB.

§ 9 NUTZUNGSRECHTE

1. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der bis einschließlich Abnahme vereinbarten Vergütung an den von Böttger for Companies GmbH erbrachten Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Die Nutzung ausschließlich zu Testzwecken ist vor der Abnahme in erforderlichem Umfang gestattet.

2. Böttger for Companies GmbH behält das Recht, die Arbeitsergebnisse zu archivieren und das bei der Erarbeitung erworbene Know-how uneingeschränkt weiter zu nutzen, z.B. auch darauf aufbauend neue Arbeitsergebnisse zu entwickeln sowie diese neuen Arbeitsergebnisse, welche den an den Auftraggeber ausgelieferten Arbeitsergebnissen ähnlich sein könne, Dritten zu überlassen.

3. Der Kunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-datenträgers zu versehen.

4. Die Böttger for Companies GmbH behält sich das Eigentum und die Rechte (§9) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die Böttger for Companies GmbH bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Böttger for Companies GmbH zu unterrichten.

§ 10 ABNAHME

1. Soweit nach Maßgabe des Einzelvertrages die geschuldete Leistung eine Abnahme erfordert, wird der Auftraggeber eine Abnahme durchführen. Dazu wird Böttger for Companies GmbH dem Auftraggeber die Bereitstellung der Leistung rechtzeitig anzeigen.

2. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.

3. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die Böttger for Companies GmbH Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen werden allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit dem neuen Teilwerk geprüft.

4. Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann die Böttger for Companies GmbH für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

5. Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Wenn sich der Auftraggeber in dieser Frist nicht erklärt und kein wesentlicher Mangel vorliegt, gilt die Leistung als abgenommen. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-) Leistungen durch den Auftraggeber gilt nach Ablauf von zwei Wochen in jedem Falle als Abnahme der jeweils produktiv eingesetzten Leistung.

6. Die gerügten Mängel wird Böttger for Companies GmbH umgehend prüfen und in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist beseitigen. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.

§ 11 SACHMÄNGEL

1. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die geschuldete Leistung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Soweit keine Beschaffenheit bzw. Verwendung vereinbart wurde, bezieht sich die Gewährleistung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann.

2. Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber in für Böttger for Companies GmbH nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und Böttger for Companies GmbH schriftlich und unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Hierzu hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch Böttger for Companies GmbH, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber Böttger for Companies GmbH anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

3. Die Böttger for Companies GmbH leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Böttger for Companies GmbH nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Böttger for Companies GmbH dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Einen neuen Stand an Leistungen muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Leistungsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbes. § 5, gelten entsprechend.

4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzender angemessener Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Die Voraussetzungen des § 3 dieser AGB sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Böttger for Companies GmbH im Rahmen der in § 13 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechts-mängeln sind ausgeschlossen.

5. Die Ansprüche gemäß Abs. 1, 3 und 4 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Böttger for Companies GmbH, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr.1a BGB.

6. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die Böttger for Companies GmbH im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nach-erfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis die Böttger for Companies GmbH das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7. Erbringt die Böttger for Companies GmbH Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die Böttger for Companies GmbH den Mehraufwand entsprechend § 7 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der Böttger for Companies GmbH nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei der Böttger for Companies GmbH dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient hat.

8. Erbringt die Böttger for Companies GmbH außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die Böttger for Companies GmbH eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber der Böttger for Companies GmbH stets schriftlich zu rügen und der Böttger for Companies GmbH eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der Böttger for Companies GmbH Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 3. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 13 festgelegten Grenzen.

§ 12 RECHTSMÄNGEL

1. Böttger for Companies GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die Böttger for Companies GmbH Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Leistung oder nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistung verschafft.

2. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die Böttger for Companies GmbH unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt die Böttger for Companies GmbH bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die Böttger for Companies GmbH von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der Böttger for Companies GmbH anerkennen und Böttger for Companies GmbH ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die Böttger for Companies GmbH zurückzuführen sind. 3. § 11 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 13 HAFTUNG

1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die Böttger for Companies GmbH Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:

a. für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in Fällen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt;

b. bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die Böttger for Companies GmbH eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der von dem Zweck der Garantie gedeckt werden sollte;

c. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 100.000 pro Schadenfall, insgesamt auf höchstens EUR 250.000 aus dem Vertrag.

2. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 5) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Für alle Ansprüche gegen die Böttger for Companies GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11 Abs. 5 und 6; § 12 Abs. 3) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

§ 14 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, schriftlich über die urheberechtlichen Rechte der Böttger for Companies GmbH (§ 9) an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.

3. Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung der Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, dass Böttger for Companies GmbH die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.

4. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

5. Die Parteien achten die Regeln des Datenschutzrechts und werden daher personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Bestimmungen des DSGVO und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen.

6. Böttger for Companies GmbH ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzkundenliste aufzunehmen und diese zu veröffentlichen.

§ 15 Höhere Gewalt

Leistungsverzögerungen aufgrund Höherer Gewalt, dieser gleichgestellten Situationen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers hat Böttger for Companies GmbH nicht zu vertreten. Böttger for Companies GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

§ 16 Schlichtung

Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Aichstetten, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Der zwischen der Böttger for Companies GmbH und dem Auftraggeber geschlossene schriftliche Vertrag enthält abschließend alle Vereinbarungen der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand. Schriftliche oder mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen bzw. werden durch diesen Vertrag gegenstandslos. Der Nachweis einer ergänzenden oder ändernden Nebenabrede ist zulässig.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung mitzuwirken, durch die in der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

Stand Oktober 2019
Erlenweg 6
88317 Aichstetten

Tel.: +49 174 990 784 6
Tel.: +49 151 525 404 43
E-Mail: info@boettger-companies.com
Internet: www.boettger-companies.com